Das EU-AML Paket – Geldwäschebekämpfung auf dem Weg zur Vollharmonisierung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereiten der EU große Sorge. Die EU schätzt, dass sich die jährliche Summe der an geldwäscheverdächtigen Aktivitäten und Transaktionen unter Nutzung des EU-Finanzsystems und der EU-Wirtschaft in einer Größenordnung zwischen 117 und 210 Milliarden Euro bewegt. Etwa 70 Prozent der in der EU operierenden kriminellen Netzwerke bedienen sich irgendeiner Form der Geldwäsche, um ihre Aktivitäten zu finanzieren und ihre Vermögenswerte zu verschleiern, wobei 80 Prozent dieser kriminellen Netzwerke legale Unternehmensstrukturen für ihre kriminellen Aktivitäten nutzen. So ist es nicht verwunderlich, dass die EU in Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine große Gefahr, nicht nur für die Wirtschaft und das Finanzsystem, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger der EU sieht.

Was ist nötig, um eine effektive Geldwäschebekämpfung innerhalb der EU sicherzustellen?

Innerhalb der EU bzw. des EWR gelten die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs. Daher kann eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU nur funktionieren, wenn die entsprechenden Vorschriften innerhalb der europäischen Freihandelszone wirksam und einheitlich umgesetzt und überwacht werden. Denn Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat können durch die Freizügigkeit auf die gesamte EU übergreifen.

Technologische Innovationen wie virtuelle Währungen sowie die globale Natur terroristischer Organisationen stellen zusätzliche Herausforderungen dar, die bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen, um eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU zu gewährleisten.

Was wurde konkret von der EU unternommen?

Abgeleitet aus den oben genannten Überlegungen wurde im Juli 2021 von der Europäischen Kommission ein umfassendes Paket zur Stärkung der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – das sogenannte EU-AML Paket – präsentiert. Ziel des Gesetzespakets ist es, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die bisher überwiegend durch nationale Vorschriften, wie in der Bundesrepublik durch das Geldwäschegesetz (GwG), geregelt werden durch europäische Vorschriften und Vorgaben zu ersetzen und somit ein einheitliches und konsistentes Vorgehen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.

Nach mehr als zwei Jahren Verhandlungen wurde das EU-AML Paket im April bzw. Mai 2024 von Parlament und Rat angenommen. Die Publikation der finalen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte im Juni 2024.

Das EU-AML Paket umfasst dabei:

  • Eine Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (Verordnung (EU) 2024/1620 – AMLAR). Mit dieser Verordnung wird die Europäische Aufsichtsbehörde „AMLA“ errichtet. Zu den Aufgaben der AMLA gehören insbesondere die direkte Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mit hohem Risiko, die Überprüfung und Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Ausgabe von Leitlinien bspw. zu Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  • Eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften in den Mitgliedsstaaten (Verordnung (EU) 2024/1624 – AMLR). Die Verordnung enthält umfangreiche materielle Bestimmungen zu den Verpflichteten, zu den Sorgfaltspflichten, zum wirtschaftlichen Eigentum, zu Meldepflichten und zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie zur Risikobewertung, die derzeit auf nationaler Ebene bspw. durch das Geldwäschegesetz geregelt werden. Mit dieser Verordnung soll eine Harmonisierung und Konvergenz bei der Anwendung der Geldwäschebestimmungen innerhalb der EU erreicht werden.
  • Eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU (d. h. die durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie geänderte Vierte Geldwäscherichtlinie) ersetzt und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen (Richtlinie (EU) 2024/1640 – AMLD VI). Die Richtlinie enthält Anforderungen in Bezug auf Registrierung, Ermittlung und Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten, Vorschriften im Hinblick auf die Einrichtung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer sowie von Bankkontenregistern einschließlich des Zugangs zu diesen Registern und den Zugang zu Informationen über Immobilien. Zudem regelt die Richtlinie die Zuständigkeiten und Aufgaben zentraler Meldestellen und der an der Beaufsichtigung von Verpflichteten beteiligten Stellen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
  • Eine überarbeitete Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847), um den Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten zu erweitern (Verordnung (EU) 2023/1113 – TFR). In dieser Verordnung werden insbesondere Vorschriften zu Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern und zu Angaben zu Originatoren und Begünstigten festgelegt, die für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers und Kryptowertetransfers zu übermitteln sind. Ferner werden in dieser Verordnung Vorschriften für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, mit denen die Umsetzung restriktiver Maßnahmen gewährleistet werden soll.

Wann ist das EU-AML Paket anzuwenden?

Das EU-AML Paket ist seit Juli 2024 in Kraft. Die meisten Bestimmungen sollen drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung kommen, während bestimmte Vorschriften, wie die TFR, bereits ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die AMLD VI als EU-Richtlinie bedingt eine Umsetzung ins nationale Recht bis zum 10. Juli 2027. Für die direkt anwendbaren EU-Verordnungen (AMLR und AMLAR) bedarf es keiner nationalen Umsetzung. Jedoch ist das nationale Recht entsprechend anzupassen, um Diskrepanzen mit den direkt anwendbaren EU-Verordnungen zu vermeiden.

Die TFR hingegen wurde aus dem EU-AML Paket herausgelöst, sodass ein zeitgleicher Anwendungsbeginn mit der MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) sichergestellt ist. Diese ist bereits ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Die AMLAR, die Errichtung, Aufgaben und Befugnisse der neuen europäischen Aufsichtsbehörde regelt, gilt ab dem 1. Juli 2025.

Fazit

Das komplexe Thema der Geldwäschebekämpfung ist nicht neu. Der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist für die Finanzstabilität und die Sicherheit in Europa von zentraler Bedeutung. Das bisherige System – bestehend aus nationalen Vorschriften – führte zu Verzögerungen und unterschiedlichen nationalen Ansätzen, was eine effektive Prävention und Zusammenarbeit innerhalb der EU erschwerte. Die EU strebt mit dem AML-Paket eine Harmonisierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche an, um die Sicherheit und Finanzstabilität in Europa zu stärken. Kurzum sollen nationale Vorschriften wie das Geldwäschegesetz (GwG) europaweiten Vorschriften weichen.

Auch wenn die überwiegenden der für die Verpflichteten relevanten Vorschriften des EU-AML Pakets erst in drei Jahren anzuwenden sind, empfehlen wir, sich bereits jetzt schon mit den Änderungen und Bestimmungen des EU-AML Pakets auseinandersetzen, denn dafür sind die Änderungen und Bestimmungen, die mit dem EU-AML Paket einhergehen, zu umfangreich. Ferner sind Teile des EU-AML-Pakets, wie die TFR (Neufassung der GTVO) bereits ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden.

Eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den regulatorischen Vorschriften erlaubt eine frühzeitige Definition von Maßnahmen und die Umsetzung in den internen Systemen und Prozessen, um mögliche aufsichtsrechtliche Sanktionen sowie Reputationsschäden zu vermeiden.

Einen wesentlichen Beitrag dazu wird unsere neue Blog-Serie zum EU-AML Paket leisten, in der wir auf die einzelnen Elemente des Pakets explizit eingehen werden. Also bleiben Sie dran für eine umfangreiche Analyse!

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