Whitepaper

Central Securities Depositories Regulation (CSDR)

Die Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer – eine von den Kreditinstituten unterschätzte Verordnung?

Whitepaper anfordern

1. Management Summary


Die Central Securities Depositories Regulation (CSDR) bzw. die „Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer“, wurde mit dem Ziel eingeführt, die Wertpapierabwicklung in Europa sicherer und effizienter zu machen und gleichzeitig den bisher eher unverbindlichen europäischen Überwachungs- und Aufsichtsrahmen für Zentralverwahrer zu harmonisieren und in ein einheitliches, rechtlich bindendes Regime zu überführen. Die EU will dies erreichen durch:

kürzere und standardisierte Abwicklungsperioden,

eine höhere Abwicklungsdisziplin, u.a. durch Geldstrafen und weitere Maßnahmen gegen eine gescheiterte Abwicklung,

die Pflicht zur Immobilisierung bzw. Dematerialisierung für nahezu alle Wertpapiere,

strenge organisatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtliche Anforderungen,

ein einheitliches, grenzüberschreitendes Zulassungsverfahren zur Erbringung von CSD-Dienstleistungen in der EU (Passporting), und

erhöhte aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Erbringung sog. bankartiger Nebendienstleistungen.

Zahlreiche Regelungen zur CSDR werden jedoch nicht im Gesetzgebungsverfahren selbst, sondern mittels Delegierter Rechtsakte sowie durch Leitlinien und Empfehlungen festgelegt. Die Regulierungsvorschriften sind grundsätzlich ab Zulassung der Zentralverwahrer durch die zuständigen Behörden anzuwenden. Mit der Zulassung ist ab Q2/2018 zu rechnen1 . Ausnahmen sind Vorgaben zur Abwicklungsdisziplin, die zwei Jahre nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, also frühestens ab Q2/2020, angewendet werden müssen, sowie die Vorgaben zu den Meldepflichten über internalisierte Abwicklungen, die ab dem 10. März 2019 anzuwenden sind.

Die CSDR erfasst neben den Zentralverwahrern alle an den entsprechenden Wertpapierliefer- und -abrechnungsprozessen Beteiligten, also u.a. Depotbanken, Wertpapier-Serviceprovider sowie insbesondere auch die gem. Art. 5 MiFID II zugelassenen Wertpapierfirmen resp. Kreditinstitute bzw. Geschäftsbanken und deren Kunden. Betroffen sind dabei eine Vielzahl von Funktions- bzw. Geschäftsbereichen, IT-Systemen und Datenkategorien.

Zum Whitepaper (Auszug- PDF)

Whitepaper anfordern

Sie haben Fragen, suchen Referenzen oder Fallbeispiele zu bestimmten Themen?
Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich.

CAPTCHA image

Dies hilft uns, Spam zu vermeiden, danke.