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Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz

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1. Management Summary


Am 15. März 2018 stellte die BaFin den Entwurf zu den Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz mit der Konsultation 05/2018 zur Verfügung. Die Veröffentlichung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz erfolgte am 11. Dezember 2018. Am 17. Dezember 2018 hat die BaFin ihre bereits veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz aktualisiert. Die Aktualisierung betrifft die Seiten 39 und 55. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz geben konkretisierende Hinweise zu den gesetzlichen Vorschriften, die die Verpflichteten bei der Umsetzung der ihnen obliegenden Pflichten unterstützen sollen. Die Hinweise dienen der ordnungsgemäßen Umsetzung der Kundensorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen und folgen dabei einem risikobasierten Ansatz. Insbesondere werden auch gesetzliche Neuerungen in den Auslegungshinweisen erläutert – zum Beispiel das Konzept des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Zudem werden unter anderem die Pflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung der auftretenden Person verdeutlicht. Neu ist – sowohl gegenüber den AuA der DK als auch gegenüber der Konsultation 05/2018 – der Verweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10.04.2018 im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten.

2. Anlass


Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde eine Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“ vom 01. Februar 2014 erforderlich.

Am 15. März 2018 stellte die BaFin den Entwurf zu den Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz mit der Konsultation 05/20181 zur Verfügung. Vor der ersten Geldwäsche-Fachtagung der BaFin2 veröffentlichte die BaFin am 11. Dezember 2018 die vorliegenden Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz.

3. Geltung


Mit der Veröffentlichung der AuA kommt die BaFin ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Absatz 8 GwG nach. Die BaFin hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise schriftlich und zusätzlich im Wege einer mündlichen Anhörung konsultiert.

Die Veröffentlichung vom 11. Dezember 2018 (zuletzt geändert am 17. Dezember 2018) entspricht im Wesentlichen der Konsultation 05/2018 vom 15. März 2018, wenn auch durchweg zahlreiche Änderungen in den 86 Seiten der Auslegungs- und Anwendungshinweisen erfolgten. Die daraus resultierenden Anforderungen sind von den Verpflichteten bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu beachten, eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

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